Satzung des Sportvereins

Satzung
des Sportvereins
Lok Kamenz e.V.
(Fassung vom 18.11.2021)
Amtsgericht Kamenz * Vereinsregister (Nr. 8195)
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Lok Kamenz e.V.“ (SV Lok Kamenz e.V.).
2. Er ist beim Registriergericht des Amtsgerichtes Dresden eingetragen unter Nr. 8195.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 01917 Kamenz.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vereinsfarbe ist rot-schwarz
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der SV Lok Kamenz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der allgemeinen Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Vereinsmitglieder durch regelmäßige sportliche Betätigung in den jeweiligen Sportabteilungen des Vereins.
 Durch zielgerichtetes Training und Auswahl geeigneter Sportler gewährleisten die Sportabteilungen
 entsprechend ihren Möglichkeiten die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in den Trainingsbetrieb
 sowie die Teilnahme von Sportlern im Wettkampf- und Turnierbetrieb.
3. Der SV Lok Kamenz e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Aufwandserstz oder z.B. Übungsleitervergütungen sind damit nicht gemeint, diese müssen aber auch verhältnismäßig sein).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der SV Lok Kamenz e.V. ist Mitglied im Sportbund Bautzen und dem Landessportbund des Freistaates
    Sachsen.
2. Die Sportabteilungen im Wettkampfbetrieb sind Mitglied in den jeweiligen Sportfachverbänden.
§ 4 – Sportabteilungen
1. Für einzelne Sportarten können entsprechende Sportabteilungen gebildet werden. Jedes Mitglied des Vereins
    kann sich einer oder mehrerer Sportabteilungen anschließen.
2. Die Mitglieder der einzelnen Sportabteilungen können für diese Abteilungen einen Abteilungsleiter wählen,
    der dann für diese Sportabteilung gegenüber dem Vorstand verantwortlich ist und die jeweilige Abteilung im
    Training sowie den sportlichen Aktivitäten organisiert und führt.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den
    Aufnahmeantrag. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
    Mitgliederversammlung.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Förderer des SV Lok Kamenz e.V. in den
    Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei
    Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    wenn es:
  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
    Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung des Vereinslebens aktiv mitzuwirken und an den sportlichen
    Training- und Wettkampfmaßnahmen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
    Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des SV Lok Kamenz e.V. zu fordern, insbesondere regelmäßig
    seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, den Trainings- und Wettkampfbetrieb
    des SV Lok Kamenz durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§8 – Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist Pflicht der Vereinsmitglieder
3. Die Rücklaufmittel sowie die konkrete Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist in der Finanzordnung des
    Vereins für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt.
§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung
§ 10 – Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
    Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
    Tagesordnung
    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
    die Aufnahme von Mitgliedern
    Beschlussfassung zur Beendigung der Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern, bei Zahlungsrückstand
    des Mitgliedsbeitrages von mind. 1 Monat
2. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportwart und
  • dem Jugendleiter
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder
    gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
    Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
     Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
    Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung für die
    Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
    Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein
    Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
    wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem
    Vorsitzenden sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
7. Die Tätigkeit der Mitglieder im Vorstand ist ehrenamtlich.
8. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss. Die Mittelverwendungsrechnung des Vereins und der Ausweis der
    zulässigen Rücklagen sind grundsätzlicher Bestandteil des Jahresabschlusses.
§ 11 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
  • Änderung der Satzungsmäßigen
  • Auflösung des Vereins
  • die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Finanzordnung.
2. Im Abstand von zwei Jahren ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
    Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über die der
    Vorstand entscheidet.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des
    Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten
    und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
    geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
    Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist
    gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten
    ist eine Stichwahl durchzuführen.
    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
    Beschluss über die Auflösung des Vereins ist mit der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden
    Mitglieder gültig.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
     Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt den Personenkreis und die maximale Höhe des Anspruchs auf
    Aufwendungs- und Auslagenersatz für getätigte Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit. Dieser
    Aufwendungsersatzanspruch wird einmalig zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Pauschalbetrag
    erstattet. Diese Pauschale darf den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen.
§ 12 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigender Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Personen beauftragt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke wird das Vermögen des Vereins
    zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke dem Kinderschutzbund
    Kamenz e.V. zur Verfügung gestellt.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
    wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 – Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter der Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-DVO) und des Bundesdatenschutzgestzes (BDSG) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Vorraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artiekel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verbreitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 14 – Inkraft treten
Diese Satzung in der Form vom 18.11.2021 tritt am Tag der Registrierung am Amtsgericht Kamenz in Kraft.
Satzung 2020 – in PDF-Form

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